Wie wir bereits in einem anderen Artikel dargelegt haben, können Pflegehelfer aus Osteuropa auf drei verschiedene Weisen rechtmäßig in Deutschland arbeiten. Die erste Vorgehensweise findet statt, wenn die Pflegehelfer als Vertragsbedienstete eines Unternehmens, das deren Arbeitsgeber im Herkunftsland ist, eingestellt worden sind und von ihm nach Deutschland entsendet werden; die zweite kommt zustande durch einen Arbeitsvertrag in Deutschland, d.h. wenn beispielsweise die deutsche Familie, die eine Pflegekraft sucht, als deren Arbeitgeber eintritt und sie einstellt; die dritte ist wenn der Pflegehelfer selbständige Erwerbstätigkeit ausübt (Gewerbeschein).
Wir haben ausführlich die Variante mit der Abordnung erläutert; diese Variante zählt zu den häufigsten in Deutschland, als eine Möglichkeit der gesetzlichen Betreuung. Weiterhin haben wir auf ihre Vor- und Nachteile und auf einige potenzielle Risiken hingewiesen.
Jetzt aber möchten wir auf die Variante der rechtlichen Betreuung, die eine Betreuungskraft als Gewerbe betreibt, eingehen.
Unter Gewerbe im weiteren Sinn ist jede Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten zu verstehen, nur nicht in Bezug auf freie Berufe. Die Person, die ein Gewerbe betreibt, ist kein einzelner Händler und kein Firmeninhaber im juristischen Sinne (§ 17 HGB), sondern verfügt über eine Genehmigung für eine wirtschaftliche Tätigkeit, was auch der Gewerbeschein darstellt. Der Gewerbeschein wird an einzelnen Personen ausgestellt, damit sie verschiedene selbstständige Tätigkeiten ausführen können, wie Reinigung, Gartenbau u. ä.
Bei dieser Option ist der Pflegehelfer Subjekt einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, der allein einschätzt, unter welchen Bedingungen und für wie lange er arbeiten wird. Dabei ist kein Mindeststundensatz anwendbar, mit dem die Betreuungskraft rechnen muss. Es gibt auch keine Anforderungen für bezahlten Jahresurlaub und desgleichen, die bei Arbeitsverträgen obligatorisch sind (und nicht nur in den deutschen Beschäftigungsverhältnissen, sondern auch in den Arbeitsgesetzen der einzelnen osteuropäischen Länder vorgesehen). Daraus folgt theoretisch, dass Pflegehelfer und Krankenpfleger günstigere Lohnkosten für “Seniorenbetreuung” anbieten können. Wobei genügend Veranlassung vorliegt, dass sie ihre Dienstleistungen als 24 Stunden Seniorenbetreuung bezeichnen.
Bei Betreibung des Gewerbes besteht keine Begrenzung der Arbeitszeit (z. B. nachts, an gesetzlichen Feiertagen oder Sonntagen). Ebenso ist kein Zusatz zum Lohn für Beschäftigung in solchen Fällen notwendig. Nach unserer Überzeugung macht diese Tatsache aus dem Vertragsabschluss (beachten Sie, dass wir nicht Einstellung erwähnten) mit einem Krankenpfleger, der Gewerbe betreibt, wahrscheinlich die beste Lösung für eine Betreuung. Dies ist darauf zurückzuführen, dass alte und kranke Personen Fürsorgeleistungen nicht nur von Montag bis Freitag, von 9 bis 17 Uhr, benötigen. Je nach Fall könnte die Pflegeperson nachts, an Feiertagen u.s.w. fürsorgebedürftig sein.
Dabei sollte bei der Variante mit Gewerbe die Pflegekraft selbstständig sein. Das bedeutet, dass die Arbeitsraft frei ist, mit jeglichen anderen Kunden tätig zu sein, ohne von einem einzelnen Kunden die spezifischen Instruktionen über das Herangehen bei der Pflegeleistungen zu erhalten (letztere gilt auch bei der Abordnung mit A1).
Der wesentliche Punkt, worüber man sich im Klaren sein muss, ist das geringe Risiko, das mit der sogenannten Scheinselbstständigkeit verbunden ist. Wenn beispielweise Ihre Betreuungskraft von den zuständigen Behörden als scheinselbstständig bewertet wird, könnten Sie bestraft oder sogar als deren tatsächlichen Arbeitsgeber angesehen werden.
Um dem Risiko einer Scheinselbstständigkeit und den relevanten Folgen vorzubeugen, ist es äußerst wichtig, dass sich bei Ihnen mehrere Pflegehelfer abwechseln. Jeder Pflegehelfer sollte wenigstens zwei Kunden pro Haushaltsjahr haben.
Den einzigen Weg aus dieser schwierig zu kontrollierenden Situation, soweit dies möglich ist, bieten die Dienstleistungen der Vermittler-Agenturen. Die Agentur hat dafür Sorge zu tragen, Kunden für die Betreuungskräfte zu finden und überwacht deren Rotationen. Sie bildet die Arbeitskräfte aus und erklärt ihnen, warum und wann die Rotationen und Wechsel von Kunden erforderlich sind.
Aber eine Vermittler-Agentur hat eine viel größere Anzahl von wichtigen Aufgaben. So soll sie beispielweise die Pflegekräfte durch Ratschläge in Bezug auf verwaltungsrechtliche Angelegenheiten unterstützen.
Der Gewerbeschein wird ohne besondern administrative Komplikationen und gegen Zahlung von Mindestgebühren ausgestellt (höchstens 50 Euro), von jedem Gewerbeamt, in jeder deutschen Gemeinde. Wer selbstständig durch Gewerbe berufstätig ist, muss sich selbstständig versichern und selbstständig Steuern entrichten. In diesem Fall bekommt man kein Festgehalt, sondern von jedem seiner Kunden eine Einzelfall-Entlohnung für die betreffenden Arbeiten, wobei die Ausstellung einer Rechnung Pflicht ist.
Die Vermittler-Agentur leistet Beihilfe zur Eröffnung und zum Schließen des Gewerbes. Außerdem kann sie den Kunden Rechnungen im Namen der Pflegehelfer rechtzeitig ausstellen. Steuern werden auf den erwirtschafteten Gewinn (Einkünfte minus Kosten) bezahlt, und oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts des Umsatzes werden die Pflegehelfer umsatzsteuerpflichtig und müssen demgemäß ins Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen werden und dem Kunden 19% MWS in Rechnung stellen. Die Vermittler-Agentur überwacht diese Umsätze. Betreuungskräfte, die Gewerbе betreiben, müssen ebenso eine Jahressteuererklärung einreichen; die Vermittler-Agenturen können ihnen einen Buchhalter empfehlen.
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