Freiberuflich in der Pflege tätig werden

Um sich in der Pflege selbstständig machen zu können, gibt es in Deutschland zwei Möglichkeiten, entweder können Sie ein Gewerbe anmelden oder Sie sind freiberuflich selbstständig. 

Wenn Sie selbstständig arbeiten, können Sie selbst entscheiden, welche Jobs sie annehmen, wie lange sie arbeiten und sind von keinen Anweisungen abhängig. Sie müssen sich jedoch um sämtliche Belange selbst kümmern und sind für sich selbst verantwortlich

Wer gilt als Freiberufler?

Grundsätzlich sind Sie selbstständig, wenn Sie einen der folgenden Berufe ausüben, aber nicht in einem Unternehmen angestellt sind:

  1. Arzt, Tierarzt, Zahnarzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar, Ingenieur, Architekt, Dolmetscher (diese Berufe werden auch als „Katalogberufe” bezeichnet).
  2. Lehrer, Dozent, Journalist, Musiker, Autor, Designer, Künstler sowie andere wissenschaftliche, literarische, künstlerische oder bildungsnahe Berufe (diese Berufe werden auch „Tätigkeitsberufe” oder „Aktivitätsberufe” genannt).
  3. Designer, Statiker, Fotografen, Grafiker oder ähnliche technische oder kreative Berufe (diese Berufe werden als „ähnliche Berufe” bezeichnet).
  4. Auch bei Krankenpflegern, Krankenpflegehelfern, Seniorenbetreuern, Alltagshelfern etc. kann es sein, dass diese freiberuflich ausgeführt werden kann.

Ob Sie als Freiberufler gelten oder nicht, kann Ihnen das Finanzamt bei der Anmeldung mitteilen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob es sich um einen “freien” Beruf handelt, fragen Sie einfach direkt bei den Mitarbeitern Ihres zuständigen Finanzamtes nach – sie helfen Ihnen bei der genauen Einstufung.

Welche Vorteile hat es, freiberuflich in der Pflege zu sein?

Wenn Sie eine sogenannte freiberufliche Tätigkeit ausüben, hat dies einige Vorteile:

  • Sie müssen sich nicht im deutschen Handelsregister registrieren.
  • Sie benötigen keinen Gewerbeschein, um selbstständig arbeiten zu können.
  • Sie müssen keine Gewerbesteuer zahlen.
  • Eine doppelte Buchführung ist ebenso wenig notwendig.
  • Sie können Ihre Arbeitszeiten und die Orte, an denen sie arbeiten, frei entscheiden.
  • Meist überdurchschnittlicher Lohn, Tätigkeiten sind abwechslungsreich.

Kleinbetrieb – Kleinunternehmen als Freiberufler als Pflegekraft

Der Ausdruck “Kleinunternehmen” wird am häufigsten im Zusammenhang mit Steuern verwendet.

Als Kleinunternehmer dürfen Sie nur dann ein Gewerbe betreiben, wenn ihr Jahresumsatz unter 22.000 Euro lag. Der Gesamtumsatz für das laufende Jahr darf 50000 nicht überschreiten. Dies ist die sogenannte “Kleinunternehmerregelung”.

Kleinunternehmer ist ein Wort, das aus dem Handels- und Gewerberecht stammt. Damit sind Sie von den äußerst komplexen Vorschriften des Handelsgesetzbuches befreit. Sie sind unter anderem von der doppelten Buchführung befreit. 

  • Der Jahresumsatz (ohne Gewinn) beträgt weniger als 22.000 Euro und in den Folgejahren 50.000 Euro. 
  • Sie brauchen Ihren Kunden keine Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. 
  • Sie können keine Mehrwertsteuerrückerstattung für Unternehmensausgaben beantragen.

Beachten Sie: Als Kleinunternehmer dürfen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer geltend machen und müssen angeben, dass keine Umsatzsteuer enthalten ist, z. B. mit diesem Satz: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet“. Und natürlich können Sie keine Vorsteuer abziehen.

Sobald sich Ihr Umsatz erhöht oder Sie aus anderen Gründen auf die Kleinunternehmerregelung verzichten möchten, können Sie dies dem Finanzamt formlos mitteilen und zur Regelbesteuerung wechseln.

Kann ich gleichzeitig angestellt und selbstständig sein?

Ja. Neben Ihrem Job als Angestellter können Sie auch selbstständig als Teilzeit-Selbstständige arbeiten. Für Sie gelten die gleichen Regeln, unabhängig davon, ob Sie nebenberuflich oder hauptberuflich selbstständig sind. Bitte beachten Sie, dass Sie sowohl Ihr Gehalt als Angestellter als auch Ihren Gewinn als Selbständiger versteuern müssen.

Freiberuflichkeit und Einkommensteuerpflicht in der Pflege

Wenn Sie als Was ist der Unterschied zwischen freiberuflich und Gewerbebetreiber?

Dies ist nicht immer leicht zu beurteilen, denn auch freiberuflich kann ein “Gewerbe” betrieben werden. Wie Sie bereits wissen, unterliegen Freiberufler nicht der Gewerbesteuerpflicht.

Geregelt sind die Tätigkeiten als Freiberufler in § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html).

Es gibt keine einheitliche Definition für einen freien Beruf und es wird zudem von ähnlichen Tätigkeiten gesprochen. 

Freiberuflich in der Pflege – wo muss ich mich anmelden?

Wenn Sie in der Pflege freiberuflich tätig werden wollen, müssen Sie sich auch im Gesundheitsamt anmelden, wobei dies nicht für alle Bundesländer gilt. Sie benötigen dafür lediglich einen Antrag bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt.

Genauso wie bei einer Gewerbeanmeldung ist es obligatorisch, sich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden. (https://www.bgw-online.de/)

Wie schon erwähnt müssen Sie auch das Finanzamt innerhalb von 4 Wochen über Ihre freiberufliche Tätigkeit in der Pflege informieren. Informationen dazu finden Sie hier: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do

Es ist zudem anzuraten eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, wobei dies nicht obligatorisch ist.

Welche Voraussetzungen muss ich als freiberufliche Pflegekraft erfüllen?

Sie sollten motiviert und leistungsbereit sein. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit für Vertragsverlängerungen und die Vergabe von Aufträgen.

Sie sollten umfassende Qualifikationen mitbringen und diese im Alltag anwenden können. Die Honorare können dadurch gesteigert werden.

Eine erhöhte zeitliche und örtliche Flexibilität erhöht Ihre Auftragserlangung und Vergabe von Aufträgen.

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