Zusätzliche Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen § 45b SGB XI

Pflegebedürftige Menschen oder deren Angehörigen steht laut § 45b SGB XI eine zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistung zu. Dieser Betrag beläuft sich auf 125 € im Monat. Diese Leistung soll als Unterstützung für die Pflegeperson dienen, die sich um einen Pflegebedürftigen kümmert. Die Bezahlung erfolgt nicht in bar, also per Überweisung, sondern kann für Dienstleistungen eines pflegerischen oder haushaltsnahen Dienstes zur Verfügung stehen.

Wenn der monatliche Betrag nicht genutzt wurde, dann wird dieser zum nächsten Monat dazugezählt und summiert sich bei der Pflegekasse und kann bei Bedarf verwendet werden.

Möglich ist das bis zum 30. Juni des nächsten Jahres. Normalerweise wird bei Nichtbenutzung eine sogenannte „Abtretungserklärung“ für einen ambulanten Pflegedienst benutzt, der dann zusätzliche Betreuungsleistungen bei der Pflegekasse berechnen kann.

Was sind zusätzliche Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen

Durch die Unterstützung von 125 Euro kann eine unterstützende Tätigkeit für die Pflegebedürftigen für die Angehörigen entstehen. Diese können verschiedene Dienstleistungen in Anspruch nehmen und mit der Pflegekasse abrechnen. Diese Leistungen müssen nachgewiesen werden, d. h. Sie benötigen dafür Rechnungen der Dienstleister.

Wer hat Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen

Der Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen oder Ersatzleistungen hängt vom Pflegegrad ab. In der Regel können alle Personen, die einen Pflegegrad zwischen und 1 und 5 besitzen, zusätzliche Betreuungsleistungen, wenn sie zu Hause gepflegt werden.

Weiterhin muss ein ersichtlicher Bedarf bestehen, der die Beaufsichtigung oder die Betreuung nötig macht, geregelt im Sozialgesetzbuch (SGB), § 45a SGB XI.

Voraussetzungen:

  • Anerkannter Pflegegrad
  • Der Betrag wird von Angehörigen genutzt oder einer beauftragten Pflegekraft, wie z. B. eine 24-Stunden-Pflegekraft, um diese zu entlasten.
  • Die Betreuungsleistungen sind durch den § 45b SGB XI und dem jeweiligen Landesrecht entsprechen.

Wie sehen zusätzliche Betreuungsleistungen in der Praxis aus

Erkundigen können Sie sich immer bei Ihrer bei Ihrer Pflegekasse, welche Angebote auch wirklich zugelassen sind. Sie können jederzeit ein Beratungsgespräch wahrnehmen. Sie sollten auch immer daran denken, dass nicht genutzte monatliche Leistungen weiterhin genutzt werden können und eventuell auch mit einer Pflegesachleistung verbunden werden können, wenn die Beträge in diesem Bereich nicht im ganzen Umfang genutzt wurden.

Die Pflegekassen informieren darüber, ob und wie Entlastungsleistungen eventuell auch mit Mitteln aus der Pflegesachleistung erweitert werden können, wenn dort die Leistungen nicht vollständig ausgeschöpft wurden. Da das neue Leistungsangebot für Entlastungsleistungen erst am 1. Januar 2015 eingeführt wurde, befinden sich viele Angebote noch im Aufbau. Daher sollten sich Pflegebedürftige und Angehörige gerade in der Einführungsphase regelmäßig darüber informieren, welche Angebote neu hinzugekommen sind.

Zusätzliche Betreuungs– und Entlastungsleistungen werden nach § 45 SGB XI so definiert, dass es sich bei der Leistung um eine Sachleistung handeln muss, diese ist an einen Zweck gebunden. Sie werden nur erstattet, wenn dieser Zweck erfüllt ist, diese können z. B. sein:

  • Kurzzeitpflege (Unterkunft und Verkostung)
  • Verhinderungspflege (diese kann jedoch nur mit der Entlastungsleistung und beglichen werden, die von einem examinierten Pfleger erbracht wird)
  • Tages- und Nachtpflege

Weiterhin gibt es niedrigschwellige Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen, die Sie mit der Pflegekasse verrechnen können.

Pflegedienst

Was sind niedrigschwellige Entlastungsleistungen

Um den Alltag bewältigen zu können, benötigen Pflegebedürftige Hilfe, die nicht nur in Pflege notwendig werden, sondern auch allgemeine Hilfen im Alltag. Angehörige, die bei der Pflege Unterstützung brauchen, wie z. B. Bei der Unterstützung im Haushalt, die allgemeine Tätigkeiten einschließt, wie z. B.

  • Spaziergänge mit dem Pflegebedürftigem
  • Hilfe im Haushalt (Reinigung, Einkaufen, Haustiere, etc.
  • Begleitung zu Behörden oder zum Arzt
  • Unterstützung zur Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten

Eine Sonderregelung bei dem Entlastungsbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für ambulante Pflegeleistungen Wirkung tragen. Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 1 können diese für den ambulanten Pflegedienst verwenden.

Bei Pflegegrad 2 – 5 werden allgemeine Pflegetätigkeiten ausgenommen, wie z. B. Hilfe beim Anziehen oder bei der Körperpflege, da diese von den Pflegesachleistungen beglichen werden.

Daher eignen sich dafür haushaltsnahe Dienst- und Serviceleistungen, Begleiter für den Alltag oder ähnliche Dienstleistungen bei niedrigschwelligen Ersatzleistungen.

Zusätzliche Betreuungsleistungen durch eine Privatperson

Privatpersonen können nicht einfach zusätzliche Betreuungsleistungen durchführen, da diese nur von bestimmten Einrichtungen durchgeführt werden dürfen, die z. B. Ehrenamtlich arbeiten, wie bei der Nachbarschaftshilfe.

Denn dafür gibt es Richtlinien der Pflegekassen. Informieren Sie bei Ihrer Pflegekasse, wer diese „Angebote zur Unterstützung“ durchführen kann. Im Allgemeinen sind es nur Einrichtungen, die zugelassen sind, Betreuungsleistungen durchzuführen.

So können Sie nicht einfach einen Bekannten für Ihren pflegebedürftigen Vater oder Mutter damit beauftragen, ihm im Alltag behilflich zu sein und dann die Kosten bei der Pflegekasse geltend machen. Anders verhält es sich bei zugelassenen Diensten, wie z. B. die Nachbarschaftshilfe oder anderen anerkannten Diensten. (Fragen Sie dafür bei Ihrer zuständigen Pflegekasse nach oder nutzen Sie Beratungsgespräche der Pflegekasse).

Anerkennung für eine Betreuungsperson, die zusätzliche Entlastungsangebote ausführen darf

  • Volljährigkeit
  • Die Person darf nicht in dem gleichem Haushalt mit der pflegebedürftigen Person leben
  • Die Betreuungsperson darf nicht mit dem Pflegebedürftigen verwandt sein (bis zum 2. Grad).
  • Die Betreuungsperson darf nicht zugleich als Pflegerin bei der pflegebedürftigen Person arbeiten (§ 19 SGB XI)
  • Es dürfen nur bis zu 3 Patienten im Jahr betreut werden.
  • Die Tätigkeit hat einen niedrigschwelligen Ausdruck, die die Höhe einer Aufwandsentschädigung nicht überschreitet.

Betreuungsleistungen richtig dokumentieren

Durch § 45b SGB XI wird festgelegt, dass Betreuungsleistungen nicht als Bestandteil von einem Vertrag der Versorgung darstellen, gehören Sie nicht zu den ambulanten Pflegediensten. Dadurch ist auch keine Dokumentation nötig.

Wenn zusätzliche Betreuungsleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst durchgeführt werden, dann werden diese durch ein Formular dokumentiert, siehe hier:

https://www.meinpflegedienst.com/wp-content/uploads/2018/03/Leistungsnachweis-SGB-XI-%C4%B145b-ausgef%C3%85llt.pdf

Niederschwellige Betreuungsleistungen Abrechnung

Um sich die niederschwelligen Betreuungsleistungen erstatten zu lassen, müssen Sie dazu die Rechnungen sammeln und bei der Pflegekasse bzw. bei der Krankenkasse einreichen. Um die Leistungen zu bekommen, muss nicht eigens ein Antrag gestellt werden, jedoch ist es nötig, die der Krankenkasse mitzuteilen, dass Sie die niederschwelligen Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen möchten.

Bei Einreichung der Nachweise, bzw. Rechnungen der Betreuungsleistungen müssen Sie auch eine Kopie Ihres Pflegegrades beilegen, da der Pflegegrad Voraussetzung dafür ist, die Betreuungsleistung zu erhalten und muss persönlich von dem Pflegebedürftigen eingereicht werden.

Abrechnung zusätzlicher Betreuungsleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe

Die von der Nachbarschaftshilfe getätigten Dienstleistungen im Rahmen der zusätzlichen Betreuungsleistungen, können per Nachweis bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Abrechnungsformular dazu:

https://www.aok.de/pk/fileadmin/user_upload/AOK-PLUS/05-Content-PDF/AOK-PLUS-Nachbarschaftshilfe-Abrechnung-Antrag.pdf

Sonderregelung zu den Betreuungs – und Ersatzleistungen wegen der Corona-Krise

Zu den Betreuungs- und Ersatzleistungen gibt es wegen der Corona-Krise eine Sonderregelung!

Bis zum 30.09.2020 wurde eine Änderung bei der Betreuungsleistung eingeführt. Da die Leistungen an anerkannte Angebote gebunden sind, wurde dies geändert. So können auch andere Angebote, die dazu beitragen, den Alltag zu unterstützen, wahrgenommen werden.

Auch verfallen die Entlastungsleistungen, die aus dem vorherigen Jahr stammen, erst Ende September.

Quelle: Verbraucherzentrale:

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-zu-hause/corona-was-wenn-die-pflege-zu-hause-neu-organisiert-werden-muss-45753

Pflegedienst

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