Entlastungsbetrag
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Immer mehr pflegebedürftige Menschen werden von Ihren Angehörigen gepflegt. Das ist nicht nur eine psychische und physische Herausforderung, sondern auch finanziell brauchen Angehörige Unterstützung. Neben dem Pflegegeld, das der Pflegebedürftige beantragen kann, gibt es zusätzlich den sogenannten Entlastungsbetrag.
So haben Pflegebedürftige die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag, der sich auf 125 Euro im Monat beläuft, zu erhalten. Auch wenn ein Pflegebedürftiger nur den Pflegegrad 1 erhält, hat dieser den Anspruch auf einen Entlastungsbetrag.
Auf das ganze Jahr gerechnet ergibt das eine Summe von 1500 Euro und kann monatlich als Zuschuss von 125 Euro verrechnet werden.
Der Entlastungsbetrag darf jedoch nur mit für den damit verbundenen Zweck der Pflege verwendet werden. Er dient vor allen Dingen dazu, die Angehörigen zu entlasten und den Alltag des Pflegebedürftigen zu erleichtern.
Alle Pflegebedürftigen, die mindestens einen Pflegegrad 1 besitzen, können den Entlastungsbetrag verwenden. Wer einen höheren Pflegegrad besitzt, kann diesen zusätzlich für Pflegeleistungen verwenden.
Falls der Betrag von 125 Euro nicht verbraucht wird, ist dies auf die folgenden Monate aufzurechnen. Ebenso können Beträge, die zum Ende des Jahres nicht genutzt werden, auf weitere darauffolgende 12 Monate übertragen werden.
Wie kann der Entlastungsbetrag genutzt werden
Der Entlastungsbetrag kann verwendet werden für:
- Für die Kurzzeitpflege
- Für Tages- oder Nachtpflege
- Für Pflegedienste
- Für Dienste die Unterstützung im Alltag anbieten (z. B. Betreuung und unterstützende Angebote, wie z.B. Hilfe im Haushalt)
Jedoch der Betrag nur bei Pflegegrad 1 für unterstützende pflegerische Hilfen eingesetzt werden, wie z.B. Hilfe bei der Körperpflege (Duschen, Baden etc.)
Bei Pflegegrad 2 – 5 ist der Entlastungsbetrag nicht für körperliche Hilfen, wie Hilfe bei dem Anziehen oder Waschen des Pflegebedürftigen vorgesehen, sondern nur für die Unterstützung im Haushalt und bei für Gestaltung im Alltag. Körperbezogene pflegerische Unterstützung kann nur über die Pflegesachleistung abgerechnet werden.
Was sind Angebote zur Unterstützung im Alltag, für die der Entlastungsbetrag verwendet werden kann
Zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag gehören nach § 45b SGB XI
- Angebote für die Betreuung
- Entlastung im Alltag
- Entlastung der Angehörigen (bzw. der pflegenden Person)
Angebote der Betreuung können in einer Gruppe stattfinden oder einzeln zu Hause, je nach Art der Betreuung wie z. B. Gruppenbetreuung für Demenzkranke oder eine Betreuung zu Hause.
Zur Alltagsentlastung zählen Hilfen im Haushalt oder beim Einkaufen. Ebenfalls gehört die Gestaltung der Freizeit dazu, wie z. B. Buch vorlesen, Spaziergang, Veranstaltungsbesuch oder Spielenachmittag. Aber auch Hilfe bei Behördengängen oder Arztbesuchen gehören zur Alltagsunterstützung.
Zur Entlastung der Angehörigen gehört z. B. Unterstützung bei der Führung des Haushalts und anderen Anforderungen im Alltag ,die pflegebedingt sind.
Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts. In Betracht kommen als Angebote zur Unterstützung im Alltag insbesondere Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen, Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen, familienentlastende Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Wie wird der Entlastungsbetrag gezahlt
Sie müssen alle Belege, für die Sie den Entlastungsbetrag benötigen, sammeln und zusammen mit dem Antrag für Entlastungskosten bei der Pflegekasse einreichen. Aus den Belegen muss hervorgehen, für welche Aufwendung Sie den Betrag genutzt haben, wie z. B. Kurzzeitpflege oder für eine Alltagsunterstützung.
Der Pflegedienst oder andere Dienstleister können jedoch auch mit der Pflegekasse abrechnen. Sie müssen dazu eine Abtretungserklärung unterschreiben. Lassen Sie sich immer den Betrag nennen, damit sie nicht Überblick über den Betrag bekommen, der noch zur Verfügung ist.
Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach, welche Leistungserbringer zugelassen sind, die sie beauftragen können. So haben Sie dadurch die Sicherheit, dass die Leistung sicher abgerechnet werden kann.
Der Entlastungsbetrag kann auch für die Verhinderungspflege sowie der Kurzzeitpflege mit abgerechnet werden.
Für die 24-Stunden-Pflege kann der Entlastungsbetrag nicht genutzt werden.
Was passiert, wenn der Entlastungsbetrag nicht genutzt wird
Falls Sie die monatlichen 125 Euro nicht verbrauchen, können Sie den Betrag in den nächsten Monaten bis zum Ende des Jahres nutzen. Wenn Sie z. B. im Januar nur 100 Euro des Entlastungsbetrages genutzt haben, dann stehen Ihnen im nächsten Monat zu den 125 Euro für Februar 50 Euro aus dem Januar zu. Wenn zum Ende des Jahres eine Summe von nicht genutzten Beträgen besteht, können Sie diesen in das nächste Jahr übertragen lassen und kann bis Juni genutzt werden.
Wegen der Corona-Krise gelten erweiterte Bedingungen für den Entlastungsbetrag
Da viele Pflegebedürftige nur teilweise eingeschränkt alle Pflegeleistungen nutzen können, hat der Gesetzgeber die Frist für den Ablauf im Juni zum 30. September 2021 erweitert. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche Beträge nicht genutzt wurden.
Seit dem 23.05.2020 können pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 auch Hilfe von Freunden oder Bekannten in Anspruch nehmen und diese mit der Pflegekasse abrechnen. Dies endet vorerst am 30.06.2021
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